RVJ / ZWR 2015 167 Obligationenrecht Droit des obligations Haftung aus unerlaubter Handlung - KGE (I. Zivilrechtliche Abtei- lung) vom 10. Juli 2014, X. c. Y. - TCV C1 14 7 Haftung bei einer Kollision zwischen Skifahrer und Fussgänger - Das schweizerische Recht kennt keine spezialgesetzliche Regelung zum Verhalten von Schneesportlern und Fussgängern bei gemeinsamer Nutzung eines Weges als Skipiste und Fuss-/Wanderweg. Die Verantwortlichkeit von Schneesportlern und von Fussgängern bei Unfällen, insbesondere bei Kollisionen, beurteilt sich daher gestützt auf die Bestimmungen des Obligationenrechts aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff. OR). Dabei erscheint es sachgerecht, die FIS-Regeln und die Regeln fürs Skitouren- gehen hilfsweise beizuziehen (E. 3.2). - Anwendungsfall (E. 3.3). Responsabilité en cas de collision entre un skieur et un piéton - Le droit suisse ne connaît pas de réglementation légale particulière régissant le comportement des adeptes des sports d’hiver et des piétons en cas d’usage commun d’un chemin servant de piste de ski et de randonnée pour les promeneurs. En cas d’accident et plus particulièrement de collision, la responsabilité des sportifs
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RVJ / ZWR 2015 167
Obligationenrecht Droit des obligations Haftung aus unerlaubter Handlung - KGE (I. Zivilrechtliche Abtei- lung) vom 10. Juli 2014, X. c. Y. - TCV C1 14 7 Haftung bei einer Kollision zwischen Skifahrer und Fussgänger
- Das schweizerische Recht kennt keine spezialgesetzliche Regelung zum Verhalten von Schneesportlern und Fussgängern bei gemeinsamer Nutzung eines Weges als Skipiste und Fuss-/Wanderweg. Die Verantwortlichkeit von Schneesportlern und von Fussgängern bei Unfällen, insbesondere bei Kollisionen, beurteilt sich daher gestützt auf die Bestimmungen des Obligationenrechts aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff. OR). Dabei erscheint es sachgerecht, die FIS-Regeln und die Regeln fürs Skitouren- gehen hilfsweise beizuziehen (E. 3.2).
- Anwendungsfall (E. 3.3). Responsabilité en cas de collision entre un skieur et un piéton
- Le droit suisse ne connaît pas de réglementation légale particulière régissant le comportement des adeptes des sports d’hiver et des piétons en cas d’usage commun d’un chemin servant de piste de ski et de randonnée pour les promeneurs. En cas d’accident et plus particulièrement de collision, la responsabilité des sportifs et des piétons se détermine, dès lors, à l’aide des dispositions du droit des obliga- tions régissant les actes illicites (art. 41 CO ss). A cet égard, il se justifie de se référer aux règles de la FIS ainsi qu’à celles régissant la randonnée à ski (consid. 3.2)
- Application au cas d’espèce (consid. 3.3)
Verfahren (gekürzt)
Der (Berufungs-) Kläger machte den (Berufungs-) Beklagten verant- wortlich für die Folgen eines Zusammenstosses, der sich am 6. März 2010 zwischen den Parteien - Kläger als Skifahrer, Beklagter als Fussgänger - ereignet hatte.
Aus Sachverhalt und Erwägungen
2. Art. 55 ZPO regelt die Geltung des Verhandlungs- und Untersu- chungsgrundsatzes. Gemäss Abs. 1 haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die
168 RVJ / ZWR 2015 Beweismittel anzugeben; den Parteien obliegt die Behauptungs-, Substanziierungs- und Beweisführungslast (Verhandlungsgrundsatz; vgl. Gehri, Basler Kommentar, 2. A., N. 2 ff. zu Art. 55 ZPO). Vorbe- halten bleiben, so Abs. 2, gesetzliche Bestimmungen über die Fest- stellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen (Untersuchungsgrundsatz). Der Berufungskläger macht - zu Recht - nicht geltend, vorliegend würde der Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung gelangen. Viel- mehr bezieht er sich auf die Beweisverfügung vom 30. August 2012, womit der Bezirksrichter dem Kläger den Hauptbeweis und dem Beklagten den Gegenbeweis für dem Rechtsstreit zu Grunde liegende Tatsachen auferlegte, ohne indes die darin vorgenommene Verteilung der Beweislast zu rügen. Der Berufungskläger begnügt sich damit, seine bereits in seiner Schlussdenkschrift vor Bezirksgericht gemach- ten Kommentare zum Beweisergebnis zu wiederholen. Mit der blos- sen Wiederholung seiner früheren Kommentare setzt er sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Seine Berufung ist daher insoweit nicht gehörig begründet, weshalb darauf nicht einzu- treten ist. Eine Verletzung von Art. 55 ZPO ist jedenfalls nicht darge- tan. Inhaltlich richten sich die Ausführungen in der Berufungsschrift denn auch gegen die Beweiswürdigung, welche nachfolgend, vor- behältlich einer gehörigen Begründung, näher zu prüfen ist. 3.1 Der Riedweg bei Zermatt dient im Winter einerseits als Talabfahrt ins Dorf und anderseits als Fussweg. Dabei ist der untere Teil des Riedwegs mittels Abschrankungen in zwei Bereiche unterteilt: der talwärts liegende, schmalere Bereich ist Fussgängern vorbehalten; der bergwärts liegende, breitere Bereich steht ausschliesslich den Schneesportlern für die Abfahrt zur Verfügung Diese Unterteilung endet gut 100 m unterhalb des Restaurants Olympiastübli. Dieses grenzt talseitig direkt an den Riedweg; oberhalb desselben, dem Olympiastübli gegenüber, befindet sich eine Gartenterrasse, welche zum Restaurant gehört. Am 6. März 2010 wanderte das Ehepaar Y. auf dem Riedweg von Zermatt in Richtung Restaurant Olympiastübli, wo sie einkehren wollten. Vorerst benutzten die beiden den für Fussgänger abge- trennten Bereich. Nach dessen Ende liefen sie auf dem Riedweg weiter auf das Restaurant zu, der Ehemann vor der Ehefrau. Zur glei- chen Zeit näherte sich X. auf Skiern von oben dem Olympiastübli;
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dessen Gattin und dessen Sohn fuhren hinter ihm her. Etwas unter- halb des Restaurants kollidierten der Skifahrer X. und der Fussgänger Y. Beide Männer zogen sich beim Zusammenprall Verletzungen zu. Auf der Höhe des Restaurants Olympiastübli weist der Riedweg eine Breite von ca. 2.5 m auf und er geht in eine Kurve über (von unten Rechtskurve, von oben Linkskurve), so dass er (bzw. die Fortsetzung des Weges nach dem Restaurant) für die auf der Piste heranfahren- den Schneesportler nicht bzw. nicht gänzlich einsehbar ist. Oberhalb des Restaurants sind auf der Piste mehrere Warnsignale angebracht, welche auf eine Mehrfachbenützung des Riedwegs durch Schnee- sportler und Fussgänger hinweisen. X. weilte nach eigener Dar- stellung schon wiederholte Male in Zermatt zum Skifahren, er kannte die Talabfahrt Pattularve/Riedweg und wusste, dass der Riedweg an besagter Stelle ebenfalls von Wanderern bzw. Fussgängern benutzt wird. In seiner Berufung stellt der Kläger die Mitbenutzung des Ried- wegs durch Fussgänger und sein Wissen darum nicht in Frage. 3.2 Das schweizerische Recht kennt keine spezialgesetzliche Rege- lung zum Verhalten von Schneesportlern und Fussgängern bei ge- meinsamer Nutzung eines Weges als Skipiste und Fuss-/Wanderweg. Nach geltendem Recht ist daher die Verantwortlichkeit von Schnee- sportlern und von Fussgängern bei Unfällen, insbesondere bei Kolli- sionen, zivilrechtlich gestützt auf die Bestimmungen des Obligationen- rechts aus unerlaubter Handlung zu beurteilen (Art. 41 ff. OR; vgl. Hans-Kaspar Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, 3. A., Bern 2002, N. 20 f.; ZWR 2005 S. 175 E. 5a). Danach ist dem Geschädigten zum Ersatz verpflichtet, wer diesem widerrechtlich, mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit, Schaden zugefügt hat (Art. 41 OR). Anspruchs- voraussetzungen bilden also: Schaden, Kausalität, Widerrechtlichkeit und Verschulden. Der aus Art. 41 OR Klagende hat gemäss Art. 8 ZGB und Art. 42 Abs. 1 OR das Verschulden, d.h. das Verhalten (Tun, Unterlassen) des Beklagten, das vom Kläger als Schadensursache angesprochen wird, sowie die Sachumstände, aus denen sich der rechtliche Schluss der Absicht oder Fahrlässigkeit ergeben soll, die Widerrechtlichkeit dieses Verhaltens, den Eintritt des Schadens und die Schadenshöhe sowie den Kausalzusammenhang zwischen dem als Schadensursache angesprochenen Verhalten und dem Schaden zu beweisen (Kummer, Berner Kommentar, 1962, N. 240-246 zu Art. 8 ZGB). Der Bezirksrichter hat in korrekter Berücksichtigung der Beweislast dem Kläger den Hauptbeweis auferlegt und den Beklagten
170 RVJ / ZWR 2015 zum Gegenbeweis zugelassen, was vom Berufungskläger in seiner Berufung denn auch nicht beanstandet wird. Als Hauptbeweisbelas- teter trägt der Kläger die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. Walter, Berner Kommentar, 2012, N. 28 ff. und 65 ff. zu Art. 8 ZGB). Da das Verfahren auf die Frage der grundsätzlichen Haftbarkeit beschränkt ist, ist der Schaden vorliegend ausser Acht zu lassen. Die Verletzung eines absoluten Rechts, wie Leben, körperliche Integrität und Gesundheit, erfüllt den Tatbestand der Widerrechtlichkeit (vgl. BGE 123 II 577 E. 4d/bb). Es ist dem Grundsatze nach nicht strittig, dass sich der Kläger bei der Kollision mit dem Beklagten Verletzungen zugezogen hat. Strittig und demzufolge näher zu prüfen ist, ob ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Beklagten zum Zusammenstoss und damit zu den Verletzungen und dem damit allenfalls verbundenen Schaden geführt hat. Fahrlässigkeit ist rechtlich missbilligte Unsorgfalt (Brehm, Berner Kommentar, N. 196 zu Art. 41 OR). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 127 IV 34 E. 2a mit Hinweisen). Das gleiche gilt für entsprechende allge- mein anerkannte Verhaltensregeln, auch wenn diese von einem priva- ten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechts- normen darstellen. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang einerseits auf die sog. FIS-Regeln und anderseits auf die Regeln fürs Skitourengehen. Auch wenn sich diese Regeln - jedenfalls primär - an Skifahrer und Snowboarder bzw. an Skitourengänger richten, erscheint es sachgerecht, sie bei der Beurteilung eines Unfalles zwischen Schneesportlern und Fussgängern hilfsweise beizuziehen (zur Relevanz der FIS-Regeln siehe BGE 122 IV 17, 121 IV 207, 118 IV 130 E. 3a, 106 IV 350 E. 3a mit Verweisungen; ZWR 2005 S. 175 E. 5b, 2003 S. 320 ff., 1991 S. 457 ff.; Duc, La responsabilité civile des usagers des pistes de ski, Diss. Lausanne 1998, S. 155). 3.3 Der Kläger macht den Beklagten für den Zusammenstoss verant- wortlich, weil dieser rechts auf der Piste bis vor die Anlage der Sonnenterrasse marschiert sei und alsdann die Piste überquert habe, ohne sich zu vergewissern, dass kein Skifahrer nahe, wodurch er selbst die Kollision trotz angepasster Geschwindigkeit nicht mehr habe vermeiden können.
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3.3.1 Die Gattin und der Sohn des Klägers fuhren hinter diesem her und haben gemäss ihrer jeweiligen Aussage weder den hochsteigen- den Fussgänger noch den Zusammenstoss beobachtet. Sie können daher zum Verhalten der beiden Kollisionsbeteiligten unmittelbar vor und nach dem Zusammenstoss nichts sagen, insbesondere auch nicht zum Weg (tal- oder bergseitig), den der Beklagte auf dem letzten Wegstück vor dem Restaurant Olympiastübli gewählt hat und zum Vorhalt, der Fussgänger habe die Piste unvermittelt und ohne Rücksicht auf die Skifahrer rasch überquert. Soweit der Berufungs- kläger sich insoweit in seiner Berufung auf Aussagen seiner Angehöri- gen beruft, gibt er diese somit nicht korrekt wieder und er verkennt, dass seine Gattin und sein Sohn erst nach dem Unfall zu ihm auf- schlossen und wegen der Linkskurve beim Restaurant vorher den fraglichen Bereich nicht einsehen konnten. Angaben zum hier strittigen Verhalten des Beklagten können dem- nach ausschliesslich dieser selbst sowie seine Gattin und der Kläger machen: Bei seiner Einvernahme führte der Kläger aus, oberhalb des Olympia- stübli sei eine gerade Strecke. An dieser Stelle könne man die Fuss- gänger sehen, wenn sie auf der Talseite liefen. Nicht sehen könne man Fussgänger, die hinter der bergseitigen Terrasse laufen und plötzlich die Pistenseite wechseln würden. Er sei auf der Talseite gefahren, wo er den Überblick auf der ganzen Talseite der S-Kurve gehabt habe. Ebenfalls einsehen können habe er einen Teil der Berg- seite. Nur was sich direkt hinter der Terrasse befunden habe, habe er nicht sehen können. Er sei total überrascht worden. Er habe fest- gestellt, dass sich der Beklagte hinter der Terrasse befunden habe und sich auf die andere Seite der Skipiste begeben habe, ohne sich zu versichern, dass keine Skifahrer am Herkommen gewesen seien. Das Ganze sei innert Zehntelsekunden abgelaufen. Die Kollision habe auf der Talseite stattgefunden. In diesem Moment habe er immer noch eine adaptierte Geschwindigkeit gehabt, jedoch für eine Strecke die frei war. Wenn Fussgänger bergseits laufen würden, könne es zu keiner Kollision kommen. Er habe den Beklagten während der Fahrt nicht gesehen und nicht sehen können. Er habe den Fussgänger unmöglich umgehen können. Der Beklagte sagte aus, er sei mit seiner Gattin nach dem Ende der Unterteilung des Riedwegs in Fussweg und Piste in Marschrichtung
172 RVJ / ZWR 2015 links auf der Talseite weitergelaufen. An den weiteren Verlauf und den Zusammenstoss vermöge er sich nicht zu erinnern, weil er als Folge seiner Kopfverletzungen eine fünfstündige Gedächtnislücke habe. Seine Ehefrau gab als Zeugin befragt zu Protokoll, sie seien in Lauf- richtung links auf dem Riedweg, also talseitig, hochmarschiert, ihr Mann voraus und sie sei in ca. 4-5 m gefolgt. Der Skifahrer sei viel zu schnell und unkontrolliert und derart seitlich, d.h. auf dem Trampel- pfad gefahren, der normalerweise von den Fussgängern benutzt werde. Sie habe sich selber gefragt, wo ihr Mann jetzt noch aus- weichen könne. Sie habe die Kollision selber gesehen. Ihr Mann habe einen Schritt nach rechts gemacht und dabei den Arm zum Schutz vor das Gesicht gehalten. Der Skifahrer sei im letzten Moment nach links gefahren. Die Darstellung des Klägers, ihr Mann habe aus unerklär- lichen Gründen vom unteren Teil der Sonnenterrasse des Olympia- stübli bergseits die Skipiste springend überquert, um auf die Talseite zu gelangen, weshalb es zur Kollision gekommen sei, bezeichnete sie als abwegig. Sie seien die ganze Zeit talseits gewesen. 3.3.2 Dem Berufungskläger ist darin beizupflichten, dass die Gattin des Beklagten ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Glei- ches gilt aber zumindest ebenso für den Kläger selbst, der vom Beklagten Ersatz für den durch den Unfall erlittenen Schaden einfor- dert. Der Aussage des Klägers kommt deshalb keine höhere Glaub- würdigkeit zu. Es besteht insoweit Aussage gegen Aussage. Unbetei- ligte Dritte wurden im Beweisverfahren nicht als Zeugen genannt. Es lässt sich daher allein aufgrund der beiden widersprüchlichen Aussa- gen nicht klären, wie es zum Unfall gekommen ist. Damit ist dem Kläger der Nachweis nicht gelungen, dass der Beklagte ihm unver- mittelt vor die Skier gesprungen ist und dadurch die Ursache für den Unfall gesetzt hat. Da den Kläger die (Haupt-)Beweislast trifft, hat er auch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Das Bezirksgericht hat die Klage demzufolge zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung abzuweisen ist, soweit diese in diesem Punkt den Begründungs- anforderungen überhaupt genügt. 3.3.3 Berücksichtigt man die örtlichen Gegebenheiten und die weite- ren Sachverhaltsumstände, so spricht im Übrigen einiges dafür, dass sich der Zusammenstoss wie von der Ehefrau des Beklagten geschil- dert ereignet hat. Vorab ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beklagte vom tal- auf den bergseitigen Wegrand hätte wechseln sollen, um ins Restaurant Olympiastübli zu gelangen, welches talseitig
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an den Riedweg grenzt. Auf der Talseite des Weges können die bergwärts wandernden Fussgänger die herannahenden Schneesport- ler besser sehen, weshalb sich aus Sicherheitsüberlegungen - zumal die Ehegattin zu jenem Zeitpunkt schwanger war - ebenfalls die Benutzung dieser Seite aufdrängt. Der für diese Piste zuständige Ret- tungschef führte denn auch aus, er würde am äusseren Rand, also talseitig, hochlaufen, weil man dort die bessere Übersicht habe. Diese Vorgabe deckt sich mit der Aussage der Gattin des Beklagten, wonach sich auf dieser Seite ein von den Fussgängern benutzter Trampelpfad befunden habe. Mithin ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach anzunehmen sei, dass der Beklagte auf der talseitigen Strassenseite (aus seiner Sicht links) hochgelaufen sei, nicht zu beanstanden. Erstellt ist, dass der Kläger ausser Stande war, rechtzeitig abzubremsen, anzuhalten oder mit einem Bogen um den Beklagten herumzufahren, und in den Beklagten hineingefahren ist. Nach der FIS-Regel 1 hat jeder Skifahrer und Snowboarder sich so zu verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt. Diese Verhaltensregel enthält einen allgemeinen Grundsatz, der selbst keine Anweisung für ein bestimmtes Fahrverhalten gibt, aber als Auffangtat- bestand gilt für Situationen, für die keine bestimmte Regelung besteht (Stiffler, a.a.O., N. 63 ff.). Laut Skitouren-Regel 2 und FIS-Regel 7 ist beim Aufstieg zu Fuss der Rand der Piste bzw. der Abfahrt zu benut- zen. Laut FIS-Regel 2 muss jeder Skifahrer und Snowboarder auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise sei- nem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen. Eine menschenleere und gut präparierte Piste bedeutet dabei nicht uneingeschränkt freie Fahrt. Vielmehr muss der Schneesportler stets innerhalb der Sichtweite der vor ihm liegenden Strecke ausweichen oder anhalten können. Dieses Gebot gilt nicht nur für offenes Gelände, sondern auch (und insbeson- dere) für Engnisse, Schneisen, Waldwege oder Tunnels. Bei unüber- sichtlichen Streckenabschnitten hat jeder Schneesportler daher seine Geschwindigkeit so herabzusetzen, dass er bei einem überraschen- den Hindernis - z.B. einem gestürzten Abfahrtsbenützer - anhalten oder vorbeifahren kann (BGE 122 IV 17 E. 2b/c; Stiffler, a.a.O., N. 73 ff.). Vorliegend ist der Beklagte - in Übereinstimmung mit der Skitouren- Regel 2 und der FIS-Regel 7 - am talseitigen Wegrand hochgelaufen. Dritte hat er nicht gefährdet. Ein schuldhaftes Verhalten seinerseits ist
174 RVJ / ZWR 2015 somit nicht gegeben. Demgegenüber war der Kläger nicht in der Lage, wie dies FIS-Regel 2 vorschreibt, anzuhalten oder auszuweichen. Dies räumt er letztlich selber ein, wenn er aussagt, er habe in diesem Moment immer noch eine adaptierte Geschwindigkeit gehabt, jedoch für eine Strecke, die frei gewesen wäre. Denn Geschwindigkeit und Fahrweise sind nur dann den äusseren Umständen angepasst, wenn der Skifahrer auch an einer unübersichtlichen Stelle und bei einem überraschenden Hindernis rechtzeitig zu reagieren vermag. Mit der Vorinstanz ist daher der Unfall laut Akten letztlich dem eigenen Ver- halten des Klägers zuzuschreiben. Jedenfalls ist keine Rechtsgrund- lage gegeben, um den Beklagten für den Schaden des Klägers haften zu lassen. Die Vorinstanz hat deshalb - auch aus diesem Grund und unbesehen der Beweislastverteilung - die Klage zu Recht abgewie- sen, was zur Abweisung der Berufung führt, soweit diese überhaupt gehörig begründet ist.